Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen Huber Consulting und dem Auftraggeber. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht Huber Consulting hiermit ausdrücklich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind.
§ 1 Vertragsabschluss
- Verträge zwischen Huber Consulting und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch Huber Consulting zustande. Angebote sind freibleibend.
- Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der Huber Consulting und/oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.
- Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.
- Die Huber Consulting verpflichtet sich, dem Auftraggeber unverzüglich über Leistungsänderungen oder Abweichungen in Kenntnis zu setzen.
§ 3 Zahlung
Die Huber Consulting ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist Huber Consulting berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse wie folgt zu verlangen:
- 50% der vereinbarten Vergütung bei Vertragsabschluss
- 40% der vereinbarten Vergütung bis 14 Tage vor dem ersten Auftragstages
- Rest des Preises bei Erhalt einer vollständigen Abrechnung.
Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst.
§ 4 Rücktritt
- Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die Huber Consulting zu leisten:
- Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Huber Consulting bleibt vorbehalten.
Eventmanagement; Training/Workshop:
- Die Planung und Organisation sowie Gelände/Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.
- von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen:
bei einem Rücktritt bis 60 Tage vor Leistungsbeginn: 0% - bei einem Rücktritt bis 45 Tage vor Leistungsbeginn: 10%
- bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%
- bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%
- bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%
- bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag vor Leistungsbeginn: 60%
- bei Nichtantritt 100%
- Als Leistungsbeginn gilt der Beginn von Veranstaltungen, sowie generell der Tag, an dem die Huber Consulting ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.
- Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Huber Consulting.
- Die Rücktrittszahlungen gelten nicht für Leistungen der Huber Consulting im Rahmen der Vermietung von Gegenständen. Für derartige Verträge ist für den Fall des Rücktritts eine Pauschale in Höhe von einheitlich 30% des vereinbarten Preises von dem Auftraggeber zu zahlen.
- Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.
- Für jeden Fall des Rücktritts der Huber Consulting wird die Haftung der Huber Consulting gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.
- Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der Huber Consulting zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 5 Kündigung
Wird die Veranstaltung/der Auftrag nach Vertragsabschluss nicht durch die Vertragsparteien eingehalten, können Huber Consulting als auch der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Arbeitet eine der beiden Vertragsparteien nicht Vertragskonform, ist die andere Partei dazu berechtigt aus dem Vertrag auszutreten oder darf den Anspruch erheben die notwendigen Dienstleistungen zur Erfüllung einzufordern.Wird der Vertrag durch den Auftraggeber gekündigt, ohne jegliche Beanstandung, so kann die Huber Consulting für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung/dem Auftrag noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 6 Haftung
- Die Haftung der Huber Consulting gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 2-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die Huber Consulting herbeigeführt wurde.
- Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen der Huber Consulting und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der Huber Consulting grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.
- Eine Haftung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im gleichen Umfang wie unter § 5– sofern gesetzlich zulässig – beschränkt bzw. ausgeschlossen.
- Bei einem Leistungsangebot der Huber Consulting mit erhöhtem Risiko kann Huber Consulting die Unterzeichnung eines gesonderten Haftungsausschlusses verlangen. Die Huber Consulting verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers durch den Abschluss oder auf Vermittlung einer entsprechenden Haftpflichtversicherung eine höhere Haftungssumme anzubieten, falls diese Risiken absicherbar sind. Die Versicherungsprämien für die höhere Versicherung werden in diesem Fall der Huber Consulting als Auslagen erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei den obigen Haftungsregelungen.
- Soweit die Huber Consulting im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die Huber Consulting von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten der Huber Consulting gleich lautende Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.
- Die Huber Consulting übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die Huber Consulting von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern der Huber Consulting gegenüber erhoben werden.
- Huber Consulting haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.
§ 7 Miete
- Soweit die Huber Consulting Gegenstände jeglicher Art vermietet oder verleiht, haftet der Auftraggeber bei Verlust, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Substanz und des Verwendungszwecks der vermieteten bzw. verliehenen Gegenstände. Für Ersatzansprüche der Huber Consulting ist der Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen.
- Die Huber Consulting kann vom Auftraggeber für vorbenannte Risiken, den Abschluss einer Versicherung verlangen.
§ 8 Vermittlungsleistung
- Die Huber Consulting haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.
- Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die Huber Consulting von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.
- Soweit die Huber Consulting als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der Huber Consulting hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Huber Consulting so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der Huber Consulting vermittelt worden. Die Huber Consulting hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die Huber Consulting gezahlt hätte.
- Ist Huber Consulting im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung oder Projekte anfallen, wie zum Beispiel GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.
§ 9 Gewährleistung
- Huber Consulting steht das Recht zu, von Veranstaltungen und Projekten, bei deren Teilnahme beim Auftraggeber besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der Dauer der Veranstaltung/der Projekte vom Vertrag zurückzutreten, soweit eine Vertragsausführung aus diesen Gründen unmöglich ist und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers oder der teilnehmenden Dritten liegt. Huber Consulting ist auch berechtigt, einzelne Teilnehmer von der Veranstaltung/Projekten auszuschließen, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Auftraggebers liegen, erforderlich erscheint.
- Sollte eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so hat der Auftraggeber unverzüglich den Leistungsmangel zu rügen und Abhilfe zu verlangen. Der Auftraggeber kann Huber Consulting nicht haftbar machen, sofern kein erkennbarer Grund vorliegt oder Leistungen zu fordern, die nicht zuzumuten sind. Insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung/Projekte beeinträchtigt wird.
- Bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen ist der Auftraggeber verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei evtl. Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
- Soweit der Auftraggeber eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Vertragspreises wegen behaupteter Schlechterfüllung des Vertrages durch die Huber Consulting begehrt, ist er verpflichtet, dies unter Angabe von Gründen der Huber Consulting unverzüglich mitzuteilen. Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt Folgendes: Bei Reklamation können Ansprüche gegen die Huber Consulting nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Leistungsmangel unverzüglich im Sinne des § 377 HGB nach vertraglich vorgesehenem Ende der Veranstaltung gerügt wurde.
- Stellt der Auftraggeber Räumlichkeiten und Flächen für die Durchführung der Veranstaltung/Projekte zur Verfügung, ist er dafür verantwortlich, dass die für die Durchführbarkeit der Veranstaltung bereitgestellten Räumlichkeiten und Flächen zugelassen und geeignet sind. Der Auftraggeber übernimmt dann insbesondere die Verpflichtung, evtl. erforderliche Genehmigungen einzuholen, Strecken und Flächen gegen allgemeine Gefahren zu sichern und Gefahrenquellen auszuschließen. Der Auftraggeber übernimmt für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Gelände die Verkehrssicherungspflicht. Er stellt die Huber Consulting von jeglicher Haftung frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, aus der Beschaffenheit oder der Lage der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen herrühren.
§ 11 Schlussbestimmung
- Alle personenbezogenen Daten, die der Huber Consulting zur Abwicklung der Veranstaltung/Projekte/Trainings/Workshops zur Verfügung gestellt werden, sind gem. BDSG gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Auftraggeber erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die zur Abwicklung des Auftrags erforderlich sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person oder ein Unternehmer im Sinne des
§ 14 BGB, ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag das Amtsgericht Ludwigshafen. Der Auftraggeber kann die Huber Consulting unabhängig vom Streitwert nur beim Amtsgericht Ludwigshafen verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Training und Coaching)
Huber Consulting bietet Schulungsmaßnahmen in Form von Coachings, Trainings, Vorträgen, Workshops an. Diese können sowohl offene wie auch geschlossene Schulungsmaßnahmen sein und inhouse wie auch in externen Tagungsstätten bzw. in den Räumen des Auftraggebers abgehalten werden.
Die Schulungsmaßnahmen bedienen sich stets fundierten und neuen Erkenntnissen und werden ausschließlich durch das Huber Consulting Team durchgeführt.
§1 Vertragsgestaltung
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Huber Consulting ist ein Beratervertrag, der die Huber Consulting zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet.
§2 Honorar
Die Honorarpreise ergeben sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Abweichungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Aus Fairnessgründen berechnen wir bei Zahlungsverzug bankübliche Zinsen und machen entstandene Verzugsschäden nach Fälligkeit geltend.Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, insbesondere bei Anzahlungsbeträgen, nicht nach, kann Huber Consulting von ihren Leistungspflichten aus dem Vertrag einseitig zurücktreten. Die Leistungspflichten des Auftraggebers bleiben davon unberührt bestehen.Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen sind ausgeschlossen. Eine vereinbarte Erfolgsgarantie hat nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich im Auftrag fixiert ist und die Ergebnisse faktisch messbar sind.
§3 Absagen durch den Auftraggeber
Im Falle einer Stornierung oder Verschiebung des Trainings-, Coachings- oder des Workshoptermins durch den Auftraggeber fallen folgende Bearbeitungs- bzw. Stornierungsgebühren an, es sei denn, der Auftraggeber kann nachweisen, dass Huber Consulting kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist:
– Bis 12 Wochen vor Trainings-/Coaching-/Workshopbeginn: 30% des gesamten Auftragsvolumens
– Bis 6 Wochen vor Trainings-/Coaching-/Workshopbeginn: 50% des gesamten Auftragsvolumens
– Bis 2 Wochen vor Trainings-/Coaching-/Workshopbeginn: 75% des gesamten Auftragsvolumens
– Bei weniger als zwei Wochen vor Trainings-/Coaching-/Workshopbeginn werden die vollen Seminargebühren fällig.Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nicht möglich.
§4 Änderungen und Absagen durch Huber Consulting
Huber Consulting behält es sich vor, Schulungsinhalte geringfügig zu modifizieren. Huber Consulting kann Termin- und Ortsverschiebungen vornehmen, sofern dem Kunden dadurch kein Schaden entsteht. In Fällen höherer Gewalt (z.B. bei Krankheit des Trainers, Anreiseschwierigkeiten oder sonstiger Verhinderung) kann die Schulungsmaßnahme abgesagt und ein geeigneter Ersatztermin vorgeschlagen werden. Der Auftraggeber kann aufgrund Änderungen oder Absagen keine Schadensersatzansprüche ableiten.
§5 Wettbewerbsverbot
Huber Consulting ist berechtigt, ihre Dienstleistungen in der Folge auch Mitbewerbern des Auftraggebers anzubieten. Wünscht der Auftraggeber in Abweichung an diese Regelung ein Wettbewerbsverbot, so muss dieses separat und schriftlich formuliert und vom Auftraggeber honoriert werden.
§6 Geistiges Eigentum
Sollte Grund zur Annahme bestehen, dass der Auftraggeber bzw. Teilnehmer Inhalte der Schulungsmaßnahmen dazu verwendet, selbst Schulungen in der Logik von bzw. nach Huber Consulting abzuhalten, kann Huber Consulting (auch kurzfristig) vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber kann in diesem Fall keine Forderungen stellen.
§7 Haftung
Die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen/Coachings erfolgt auf eigenes Risiko und in Eigenverantwortung der Teilnehmer. Huber Consulting haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Huber Consulting übernimmt keine Gewähr bezüglich der Übertragbarkeit der Lehrinhalte in die eigene Praxis.Der Auftraggeber und die Teilnehmer erkennen mit diesem Auftrag ausdrücklich an, dass sie innerhalb und außerhalb der Schulungsmaßnahmen die volle Verantwortung für sich und ihr Handeln übernehmen. Die Teilnahme an etwaigen Übungen sind freiwillig und die Anweisungen des Trainers/Coach sind als Vorschläge zu verstehen, denen der Teilnehmer aus freiem Willen und nur soweit folgt, wie er es selbst verantworten kann.Für Schäden, die der Teilnehmer sich selbst und anderen Personen oder Dingen zufügt, sowie für jedes Risiko, das er eingeht, haftet der Teilnehmer allein.
§8 Beanstandungen/Mängel
Beanstandungen jedweder Art führen gemäß dieser Vereinbarung nicht zur Reduzierung der Honorargebühren. Ungeachtet dessen ist eine Beanstandung innerhalb von fünf Werktagen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
Gerichtsstand
Es gilt das Deutsche Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Ludwigshafen.
Sonstiges
Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen AGBs nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder der AGBs unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird der Vertrag in seinem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, wie dem Sinn und Zweck der wirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.Diese Geschäftsbedingung gilt als anerkannt, wenn die Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber unterschrieben ist, bzw. wenn der Auftraggeber (fern-)mündlich den Auftrag zugesagt hat und von Huber Consulting eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten und nicht innerhalb von 14 Werktagen widersprochen hat.
(Stand der AGBs: 07. Oktober 2013)